Die Kaution
Oktober 23rd, 2011 | Allgemein | No Comments »Wer als Mieter private Wohnräume – also ein Haus oder eine Wohnung mietet, steht gegenüber dem Vermieter oder der Hausverwaltung meistens in der Pflicht eine Mietkaution zu übergeben. Die Mietsicherheit dient dem Vermieter zur Sicherung seiner Ansprüche aus einem Mietverhältnis. Ursprünglich steht der lateinische Begriff „cautio“ für Vorsicht und Sicherheit. Darum bezeichnet man die Mietsicherheit gern als Kaution oder Mietkaution.
Die Höhe der Sicherheitsleistung darf maximal drei Monatskaltmieten betragen. Hier sagt der Gesetzgeber durch die Begrenzung und Anlage der Mietsicherheit in dem Paragraphen 551 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) klar und deutlich, das die Kaution ohne die Pauschale oder Vorauszahlung der ausgewiesenen Betriebskosten zu berechnen ist.
Ein Beispiel: Die Monatmiete beträgt 790,- Euro. Die darin enthaltenen Nebenkosten belaufen sich auf 290,- Euro. Das bedeutet, dass die Monatskaltmiete 500,- Euro beträgt. Verlangt der Vermieter also drei Monatskaltmieten als Mietkaution, so sind seitens des Mieters 1.500,- Euro Kaution zu entrichten.
Da es der Gesetzgeber dem Mieter gestattet, die Mietsicherheit in drei gleichen Raten an den Vermieter zu zahlen, wären gemäß Beispiel drei mal 500,- Euro an den Vermieter als Kaution zu leisten.
Verlangt der Vermieter die Mietkaution auf einmal, so ist diese vom Gesetz abweichende, zum Nachteil des Mieters lautende Vereinbarung unwirksam. Ein Recht zur Kündigung des Mietvertrages, könnte der Vermieter wegen ratierlicher Zahlung der Mietkaution nicht herleiten.
Vergisst ein Vermieter im Mietvertrag auf eine Kautionszahlung hinzuweisen, so braucht der Mieter überhaupt keine Kaution zu leisten. Nachforderungen seitens des Vermieters sind unzulässig.












